Regeln

Grundregeln

Wir wollen uns alle in der Schule wohl fühlen!
Zusammen mit unserer Nachbarschule und der OGS haben wir Grundregeln vereinbart und in den Schulgremien beschlossen, die das Zusammenleben bei uns am Vor- und Nachmittag regeln.


1. Ich helfe mit!

  • Ich bin freundlich und nehme Rücksicht, beim Spielen und Arbeiten.
  • Ich helfe den anderen.
  • Ich höre den anderen zu.
  • Ich halte unsere Schule sauber.
    Abfälle gehören in den Mülleimer.
    Auch in der Toilette achte ich auf Sauberkeit.
  • Ich gehe vorsichtig mit meinem und mit fremdem Eigentum um.
  • Spiele um Geld oder Glücksspiele sind verboten.
  • Ich löse Streitigkeiten friedlich, ohne Gewalt.
    Schaffen wir es nicht, gehen wir zur Lehrerin oder Erzieherin.
  • Ich nehme keine gefährlichen Gegenstände mit in die Schule.
  • Ich gehe in allen Gebäuden langsam und leise.
  • Beim Treppensteigen gehe ich immer rechts.

2. Pausenregeln

  • Ich spiele in der Pause draußen.
  • Zum Fußball- und Basketballspielen benutze ich einen Softball.
  • Ich achte darauf, wo ich spielen darf.
  • Ich achte auf das Erlaubniszeichen in der Hausmeisterloge.
  •  ch spiele nicht in den Büschen und den Blumenbeeten.
  • Während der Unterrichtszeiten spielen OGS Kinder nicht vor den Pavillons und den Klassenräumen.
  • Ich nutze möglichst die Pause, um zur Toilette zu gehen.
  • Die Toilette ist kein Spielplatz.
  • Ich bin verantwortlich für das Pausenspielzeug, das ich mir ausleihe.
  • Ich darf das Schulgelände ohne Erlaubnis nicht verlassen.
  • Wenn ich etwas nicht möchte, zeige ich die Stopphand.
  • Wenn mir jemand die Stopphand zeigt, halte ich Abstand und höre auf.
  • Klettern darf ich nur auf den Klettergerüsten und nicht auf Tischen, Bänken oder Bäumen.
  • Während der Regenpause bleibe ich im Klassenraum und spiele dort ruhig und friedlich.
  • OGS Kinder gehen nach dem Unterricht direkt in ihre Gruppe.
  • In jeder Pause führen mehrere Erwachsene Aufsicht.
    Sie sind für mich da, wenn ich Hilfe.
  • Ich gehe nur mit Erlaubnis der Aufsicht ins Gebäude oder zum Lehrerzimmer.

3. Regeln für die Regenpause

  • Ich bleibe während der Regenpause im Klassenraum.
  • Ich kann mich im Klassenraum unterhalten und spielen.
  • Ich renne oder tobe nicht im Klassenraum.

4. Regeln für die Regenpause für Lehrer

  • Die Regenpause wird per Durchsage bekannt gegeben.
  • In der Regenpause hat der Lehrer Aufsicht, der zuvor in der Klasse unterrichtet hat.

5. Gebäuderegeln

  • Ich gehe langsam im Schulgebäude und auf den Treppen.
  • Beim Treppensteigen gehe ich immer rechts.
  • Ich gehe leise durch das Treppenhaus.
  • Ich halte Wände, Stühle und Tische sauber.
  • Ich spucke nicht.
  • Ich werfe Abfälle in den Mülleimer.
  • Ich halte meinen Arbeitsplatz und den Klassenraum sauber.
  • Ich halte die Toilette sauber und spiele nicht mit dem Toilettenpapier und dem Wasser.

6. Vorschläge für Konsequenzen bei Regelverstößen

  • In den meisten Fällen reicht ein klärendes Gespräch mit den Betroffenen.
  • Bei schweren Regelverstößen in der Pause werden die Kinder sofort von der aktiven Pause ausgeschlossen.
  • Bei einem massiven Regelverstoß, oder wiederholten Überschreitungen werden die Eltern informiert und in die Konfliktlösung mit einbezogen.

Mögliche Maßnahmen:

  • Die Regel, gegen die verstoßen wurde, schreibt das Kind ab und macht sich schriftlich Gedanken dazu. (Warum gibt es diese Regel? Warum muss ich sie einhalten?…..)
    Diese Arbeit wird den Eltern zur Kenntnis gebracht (Unterschrift).
  • Das Kind nimmt nicht aktiv an der Pause tei.
    Es erhält eine entsprechende Aufgabe (Regeln schreiben, Entschuldigungsbrief schreiben, Schaden beheben durch Säubern, Wiederherstellen oder Ersetzen, ggf. Info an die Eltern.)
  • Bei mehrmaligem Verstoß gegen eine oder mehrere Regeln erfolgt immer eine Elterninformation. Die Maßnahmen werden mit ihnen abgesprochen (Kind bleibt ggf. länger in der Schule, umfangreichere Arbeit,…).
  • Ein gemeinsames Gespräch findet in der Schule statt:
    KInd – Eltern – Lehrerin/Erzieherin
  • Gespräch des Kindes mit der Schulleitung/Eintrag in einem Ordnungsbuch (Klasse, Datum, Name).
  • Klassenkonferenz, schriftlicher Verweis
    (siehe Ordnungsmaßnahmen entsprechend dem Schulgesetz).
  • vorübergehende Unterbringung in einer anderen Lerngruppe
    (Ordnungsmaßnahme).
  • vorübergehender Ausschluss vom Unterricht
  • (Ordnungsmaßnahme).

7. Verpflichtungen und Erwartungen an die Eltern

  • Achten Sie auf Vollständigkeit des Materials Ihrer Kinder.
  • Informieren Sie die Schule und die OGS rechtzeitig über Krankheiten und Beurlaubungen Ihrer Kinder.
  • Kontrollieren Sie täglich die Schulranzen Ihrer Kinder und achten Sie auf Vollständigkeit und Sauberkeit.
  • Informieren Sie sich täglich über die Hausaufgaben.
  • Teilen Sie Änderungen Ihrer Adresse oder Telefonnummer der Schule und der OGS unverzüglich mit.

8. Wünsche an die Eltern

  • Wir wünschen uns eine gute Kooperation in Erziehungsfragen.
  • Wir wünschen uns eine regelmäßige Teilnahme an Elternveranstaltungen.
  • Lesen Sie die Elternpost und notieren Sie sich wichtige Termine.

9. Aktuelles Infektionsschutzgesetz für Schulen

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat und dann die Schule besucht, kann es auch andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt darüber unterrichten, was das Infektionsschutzgesetz vorschreibt. (Infektionskrankheiten haben meist nichts mit mangelnder Sauberkeit und Unvorsichtigkeit zu tun. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.)

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn

  1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist (Diphterie, Cholera, Typhus, ansteckende Lungentuberkulose und Durchfall mit EHEC-Bakterien);
  2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann.
    Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krötze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr.
  3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
  4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen könne, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

10. Informationen zur Entschuldigung beim Fehlen, zur Beurlaubung und zur Versicherung von Schulsachen

Entschuldigung beim Fehlen
  1. Kann ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen nicht die Schule besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule so schnell wie möglich. (Eine telefonische Information am ersten Krankheitstag ist ausreichend).
  2. Bei Beendigung des Schulversäumnisses teilen die Erziehungsberechtigten der Schule schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei einem längeren Schulversäumnis ist eine Zwischenmitteilung vorzulegen. 
Beurlaubung

Ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden. Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf ein Schüler nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter. 

Versicherung von Schulsachen

Die Versicherung der Stadt Bonn haftet nur für die für den Schulgebrauch bestimmten Sachen sowie für die Sachen (Jacken, Mützen), die an der Schülergarderobe aufgehängt und abgelegt werden.

Bei beschädigten oder gestohlenen Fahrrädern ist zunächst die eigene Hausrat- und Fahrradversicherung in Anspruch zu nehmen. Für „einfache“ Fahrräder hat die Stadt Bonn zusätzlich eine Versicherung abgeschlossen. Wichtig: Sie gilt nur, wenn die Räder auf dem Abstellplatz abgestellt und abgeschlossen sind.

Liegengebliebene oder in der Schule zurückgelassene Sachen sind nicht versichert.

Schäden an getragenen Brillen können über die gesetzliche Unfallversicherung geltend gemacht werden.

Für den Schulweg können keine Sachbeschädigungen geltend gemacht werden.

Für Sachschäden, die sich Schüler untereinander zufügen, haftet die städtische Versicherung nicht. Auch nicht bei Sachschäden während des Pausenspielens.

Die Stadt Bonn haftet außerdem nicht für:

  • die am Körper getragene Kleidung
  • Ausweise, Portmonee, Geld, Schlüssel, Fahrkarten.
  • Gameboy, Walkman, Handy etc.
  • Sportgeräte wie Tischtennisschläger, Softbälle usw. auch dann nicht, wenn das Mitbringen durch den Lehrer angeordnet wurde.
  • Musikinstrumente, auch dann nicht, wenn die Instrumente für den Unterricht oder für schulische Aufführungen benötigt werden.

Tritt ein berechtigter Versicherungsfall ein, benachrichtigen Sie möglichst noch am gleichen Tag den Klassenlehrer oder das Sekretariat.

TIPP!
Kennzeichnen Sie die Sachen, die Ihrem Kind gehören, mit seinem Namen. So lassen sich Fundsachen leicht zuordnen und zurückgeben. Und schauen Sie in unsere Fundkiste gegenüber vom Lehrerzimmer!